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6. Steuersatz (§ 2 Abs 1 StiftEG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Die Steuer beträgt gemäß § 2 Abs 1 StiftEG idF Budgetbegleitgesetz 2025 3,5% (2,5% bis 31.12.2025 – siehe § 5 Z 10 StiftEG) der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25% bei Zuwendungen, wenn

die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Stiftung vergleichbar ist oder

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