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4. ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ (Steiger)

Steiger21. AuflFebruar 2025

4.1. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 50 ArbVG)

1–4 Arbeitnehmer

0

5–9 Arbeitnehmer

1

10–19 Arbeitnehmer

2

20–50 Arbeitnehmer

3

51–100 Arbeitnehmer

4

für je weitere 100 Arbeitnehmer

je 1 weiteres

ab 1.001 für je weitere 400 Arbeitnehmer

je 1 weiteres

4.2. Freistellung von Betriebsräten (§ 117 ArbVG)

bis 150 Arbeitnehmer

0

ab 151 Arbeitnehmer

1

ab 701 Arbeitnehmer

2

ab 3.001 Arbeitnehmer

3

für je weitere 3.000 Arbeitnehmer

je 1 weiteres

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