Für die Pflege von erkrankten nahen Angehörigen bzw zur Betreuung von Kindern besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Freistellung der Arbeitsleistung von einer Woche pro Arbeitsjahr. Bei einer neuerlichen Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren eine weitere Woche. Danach Anspruch auf einseitigen Urlaubsantritt unter Anrechnung auf das Urlaubsmaß bei Kindern unter zwölf Jahren.
