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4.2. Absolute Verjährung (§ 209 BAO) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (siehe § 4 BAO). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige (§ 209 Abs 3 BAO).

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