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4.3. Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a BAO gilt sinngemäß (§ 238 Abs 1 BAO).

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