Mit der Festsetzungsverjährung verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen (vgl § 207 Abs 1 BAO); die Verjährungsfrist beträgt
grundsätzlich fünf Jahre;bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG, bei den Gebühren gemäß § 17a VfGG und § 24a VwGG drei Jahre;