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4.1. Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) – (§ 207 BAO) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Mit der Festsetzungsverjährung verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen (vgl § 207 Abs 1 BAO); die Verjährungsfrist beträgt

grundsätzlich fünf Jahre;bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG, bei den Gebühren gemäß § 17a VfGG und § 24a VwGG drei Jahre;

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