Das Dritte Buch des UGB (Rechnungslegung) ist nicht anzuwenden auf Angehörige der freien Berufe (als Einzelunternehmer, OG, KG), Land- und Forstwirte (als Einzelunternehmer, OG, KG) sowie Unternehmer, deren Einkünfte iSd § 2 Abs 4 Z 2 EStG im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft (OG oder KG) ausgeübt wird, es sei denn, dass es sich um eine eingetragene Personengesellschaft iSd § 189 Abs 1 Z 2 UGB (unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; sogenannte „verdeckte Kapitalgesellschaft“) handelt (§ 189 Abs 4 UGB).