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4. FIRMENBUCHEINTRAGUNG UND ZWINGENDE RECHTSFORMZUSÄTZE (§ 19 UGB) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Bei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten (§ 19 Abs 1 UGB):

bei Einzelunternehmern die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“;

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