Angehörige der freien Berufe können sich durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch des UGB (insb Vorschriften zum Firmenbuch, zur Firma, zum Unternehmensübergang und zur Erteilung der Prokura) unterstellen, sofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen (§ 4 Abs 2 UGB). Das Verständnis der freien Berufe iSd UGB richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Darunter sind vor allem solche Berufe zu verstehen, die überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sozialen, lehrenden, heilenden oder rechtswahrenden Charakter haben und idR, jedoch nicht zwingend, eine gewisse höhere Bildung voraussetzen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es einen unterschiedlichen Begriffsinhalt der „freien Berufe“ im UGB (nach Verkehrsauffassung) und EStG (taxative Aufzählung in § 22 Z 1 EStG) gibt (siehe auch die Ausführungen unter „G. Buchführungspflicht nach BAO“ Pkt. 3.2. und Pkt. 3.3.).
