Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen (siehe dazu unten Pkt. 6.), sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Andere Einzelunternehmer sind dazu berechtigt (siehe dazu unten Pkt. 3. „Opting-In“). Eine freiwillige Eintragung ist auf Antrag wieder zu löschen (§ 8 Abs 1 UGB).
