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10.4. Form und Inhalt der Bestätigung (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline bzw im Rahmen der MIAS-Selbstabfrage wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. Bei telefonischen Anfragen wird vorweg eine telefonische Bestätigung erteilt. Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form gemäß § 132 BAO aufzubewahren (UStR 2000 Rz 4357).

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