Die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG (siehe UStR 2000 Rz 4016 bis Rz 4030) bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der UID. Das Bestätigungsverfahren dient der Prüfung, ob die Nummer gültig und dem Abnehmer erteilt ist (UStR 2000 Rz 4359).
Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (UStR 2000 Rz 4360).
