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2. STEUERERHEBUNG BEI BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGEN (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Die Einkommensteuer wird entweder durch Steuerabzug (Lohnsteuer iSd § 70 EStG, KESt iSd § 93 EStG oder § 99-Steuerabzug/„Ausländersteuer“, ImmoESt iSd § 30a EStG) oder im Veranlagungsweg nach der Regelung des § 102 EStG erhoben. Sieht man vom Fall der Veranlagung von Steuerausländern mit ihren inländischen Betrieben und einigen anderen Sonderfällen ab, dann ist die inländische Einkommensteuerpflicht mit dem Steuerabzug abgegolten, sodass keine Einbeziehung der abzugspflichtigen Einkünfte in die Steuerveranlagung erfolgt.

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