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3. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT UND § 99-ABZUGSTEUER (BRUTTO- UND NETTOBESTEUERUNG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

3.1. Bruttobesteuerung (§ 99 Abs 2 Z 1 EStG)

Die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG beträgt generell 20% der Einnahmen (einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzüglich der Umsatzsteuer) ohne Berücksichtigung von Ausgaben (abgesehen vom Fall des § 99 Abs 1 Z 2 EStG); bei Einkünften gemäß § 99 Abs 1 Z 6 und 7 EStG jedoch 27,5% (für Zuflüsse ab 1.1.2016; davor 25%) (vgl § 100 Abs 1 EStG idF StRefG 2015/2016 und AbgÄG 2015; siehe auch EStR 2000 Rz 8600).

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