Meldepflichtige Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats eine ZM elektronisch (Ausnahmen siehe UStR 2000 Rz 4153) einzureichen. Der Meldezeitraum umfasst – abhängig vom Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung – einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr. Erfolgt eine Änderung des Voranmeldezeitraumes, so passt sich der ZM-Meldezeitraum automatisch an. Die Zusammenfassung mehrerer Meldezeiträume (Monate oder Quartale) in einer ZM ist nicht zulässig (vgl UStR 2000 Rz 4186).
