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5.3. Meldefrist der ZM (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Meldepflichtige Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats eine ZM elektronisch (Ausnahmen siehe UStR 2000 Rz 4153) einzureichen. Der Meldezeitraum umfasst – abhängig vom Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung – einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr. Erfolgt eine Änderung des Voranmeldezeitraumes, so passt sich der ZM-Meldezeitraum automatisch an. Die Zusammenfassung mehrerer Meldezeiträume (Monate oder Quartale) in einer ZM ist nicht zulässig (vgl UStR 2000 Rz 4186).

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