Meldepflichtig sind Unternehmer (§ 2 UStG), die während eines Meldezeitraumes innergemeinschaftliche Lieferungen (oder einer Lieferung gleichgestellte Verbringungen) und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Steuer schuldet, ausgeführt haben (siehe UStR 2000 Rz 4188). Eine ZM haben auch Unternehmer abzugeben, die als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft gemäß Art 25 UStG steuerpflichtige Lieferungen im Meldezeitraum getätigt haben. Als Unternehmer gelten auch nichtselbständige juristische Personen iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG (Organgesellschaften), sofern sie eine eigene UID haben.
