Für den Versandhandel besteht eine Sonderregelung. Ein Versandhandel liegt vor, wenn von einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere Abnehmer ohne eigene UID befördert oder versendet werden und die gesamten Umsätze des Unternehmers die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes überschreiten. Der Ort der Lieferung verlagert sich in diesem Fall dorthin, Seite 244 wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferschwelle richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes (für Lieferungen nach Österreich beträgt die Lieferschwelle seit 1.1.2011 € 35.000; davor € 100.000).
