Seit 1.1.2010 richten sich die Bestimmungen für den Ort der sonstigen Leistungen grundsätzlich nach der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers (vgl Generalklausel § 3a Abs 6 und Abs 7 UStG). So wird eine Dienstleistung (sonstige Leistung), die an einen Unternehmer als Leistungsempfänger für dessen Unternehmen erbracht wird, dort ausgeführt, wo der die Dienstleistung (sonstige Leistung) empfangende Unternehmer sein Unternehmen (Betriebstätte) betreibt.
