Der Erwerber kann die Steuer aufgrund des Erwerbes sofort als Vorsteuer abziehen, sofern der Gegenstand für sein Unternehmen erworben wurde und die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen (zB kein Ausschluss wegen unecht befreiter Umsätze). Die Steuer aufgrund des Erwerbes kann somit nur dann zum Kostenfaktor werden, wenn der Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl Art 12 Abs 1 Z 1 UStG).
