Das Gegenstück zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist der innergemeinschaftliche Erwerb (siehe Art 1 UStG). Bezieht ein Unternehmer in Österreich Waren von einem anderen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet für sein Unternehmen, so ist der Erwerb in Österreich zu versteuern („Erwerbsteuer“).
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn
