Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch, wenn ein Unternehmer Gegenstände seines Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbringt (vgl Art 3 Abs 1 UStG). Ausgenommen sind Gegenstände, die nur zur vorübergehenden Verwendung im anderen Mitgliedstaat dienen, wie zB Werkzeuge für eine Baustelle. Das innergemeinschaftliche Verbringen ist im Inland grundsätzlich steuerfrei, löst aber im anderen Mitgliedstaat Erwerbsteuerbarkeit aus. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis oder die Selbstkosten.
