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8. NICHTFESTSETZUNG ODER ABÄNDERUNG DER STEUER (§ 17 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt (§ 17 Abs 1 GrEStG),

wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,

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