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9. STEUERSCHULDNER (§ 9 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Schuldner der Grunderwerbsteuer sind (vgl § 9 GrEStG):

grundsätzlich alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (zB Käufer und Verkäufer, Geschenkgeber und Geschenknehmer) (Z 4);beim Erwerb kraft Gesetzes (zB Ersitzung) der bisherige Eigentümer und der Erwerber (Z 1);

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