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7. STEUERSCHULD (§ 8 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Die Steuerschuld entsteht, sobald der GrESt-steuerpflichtige Erwerbsvorgang (Verpflichtungsgeschäft) verwirklicht worden ist. Das ist der Zeitpunkt, in dem sich die Vertragspartner über Kaufgegenstand und Kaufpreis (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) geeinigt haben. Auf das Verfügungsgeschäft (Übertragung des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch) kommt es nicht an (vgl § 8 Abs 1 GrEStG).

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