6.1. Allgemeines
Unentgeltliche Zuwendungen (zB in- oder ausländische Grundstücke) an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen unterlagen im Zeitraum 1.8.2008 bis 31.12.2012 der Stiftungseingangssteuer nach dem StiftEG. Als Reaktion auf das VfGH-Erkenntnis vom 2.3.2011, G 150/10-8, unterliegt die Zuwendung inländischer Grundstücke an Stiftungen ab dem 1.1.2012 stets der Grunderwerbsteuer (Änderung durch BBG 2012). Die Zuwendung ausländischer Grundstücke unterliegt ab 1.1.2012 weder der Stiftungseingangssteuer noch der Grunderwerbsteuer.
