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5. GrESt-TARIF UND BEMESSUNGSGRUNDLAGE ab 1.1.2016 (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Hinweis

Berechnungsprogramm des BMF – „Sonstige Steuerberechnungen – Grunderwerbsteuer“ – unter www.bmf.gv.at

5.1. Abgrenzung Unentgeltlichkeit/Teilentgeltlichkeit/Entgeltlichkeit ab 1.1.2016 (§ 7 Abs 1 Z 1 GrEStG)

Ein Erwerb gilt als

unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,

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