4.1. Allgemeines
Der früher in § 15a ErbStG enthaltene Freibetrag für „Betriebsübertragungen“ wurde durch § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG idF SchenkMG 2008 in angepasster Form in das GrEStG übernommen. Liegen die Voraussetzungen sowohl für die Anwendung des Freibetrages nach dem GrEStG als auch für den Freibetrag nach § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG vor, sind beide Freibeträge nebeneinander zu gewähren. Durch das StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) erfolgte eine umfangreiche Novellierung.
