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4. FREIBETRAG FÜR DEN ERWERB VON GRUNDSTÜCKEN iZm „BETRIEBSÜBERTRAGUNGEN“ (BETRIEBSFREIBETRAG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

4.1. Allgemeines

Der früher in § 15a ErbStG enthaltene Freibetrag für „Betriebsübertragungen“ wurde durch § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG idF SchenkMG 2008 in angepasster Form in das GrEStG übernommen. Liegen die Voraussetzungen sowohl für die Anwendung des Freibetrages nach dem GrEStG als auch für den Freibetrag nach § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG vor, sind beide Freibeträge nebeneinander zu gewähren. Durch das StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) erfolgte eine umfangreiche Novellierung.

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