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3. AUSNAHMEN VON DER BESTEUERUNG (§ 3 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Von der Besteuerung sind ausgenommen (vgl § 3 Abs 1 GrEStG):

Z 1 lit a: der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 1.100 nicht übersteigt („Bagatellgrenze“) oderZ 1 lit b: der Erwerb eines Grundstückes gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 2.000 nicht übersteigt (ab 1.1.2013; siehe § 18 Abs 2k GrEStG);

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