Von der Besteuerung sind ausgenommen (vgl § 3 Abs 1 GrEStG):
Z 1 lit a: der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 1.100 nicht übersteigt („Bagatellgrenze“) oderZ 1 lit b: der Erwerb eines Grundstückes gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 2.000 nicht übersteigt (ab 1.1.2013; siehe § 18 Abs 2k GrEStG);