vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. GRUNDSTÜCKE iSd GrEStG (§ 2 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Unter Grundstücken sind gemäß § 2 Abs 1 GrEStG Grundstücke iSd bürgerlichen Rechtes zu verstehen; das sind Grund und Boden, Gebäude, der Zuwachs (Pflanzen, Tiere) und das Zugehör (zB Geschäftseinrichtung).

Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören; Hinweis: Betriebsanlagen (zB Backofen, Tanks, Kesselanlagen) sind zwar Zubehör, aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!