Unter Grundstücken sind gemäß § 2 Abs 1 GrEStG Grundstücke iSd bürgerlichen Rechtes zu verstehen; das sind Grund und Boden, Gebäude, der Zuwachs (Pflanzen, Tiere) und das Zugehör (zB Geschäftseinrichtung).
Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören; Hinweis: Betriebsanlagen (zB Backofen, Tanks, Kesselanlagen) sind zwar Zubehör, aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.