Das StiftEG ist anzuwenden
bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31.7.2008 liegt undbei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entsteht (§ 5 StiftEG).Das StiftEG ist anzuwenden
bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31.7.2008 liegt undbei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entsteht (§ 5 StiftEG).