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8. ZUSTÄNDIGKEIT (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Für die Erhebung der Steuer ist ab 1.1.2021 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 4 StiftEG idF FORG iVm § 5 Z 9 StiftEG und § 323b Abs 10 dritter Teilstrich BAO idF 2. FORG). Siehe auch „Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020“ in § 323b BAO idF 2. FORG.

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