Die Stiftungseingangsbesteuerung war bislang im ErbStG geregelt. Bei der unentgeltlichen Zuwendung an eine inländische Privatstiftung kam es grundsätzlich zum Anfall einer 5%igen Schenkungssteuer; bei der unentgeltlichen Zuwendung von Grundstücken erhöhte sich die Schenkungssteuer um 3,5% (Grunderwerbsteuer-Äquivalent) auf 8,5%.
