Der Stiftungseingangssteuer unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen, wenn
der Zuwendende oderdie Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)Der Stiftungseingangssteuer unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen, wenn
der Zuwendende oderdie Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)