vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4. SANKTIONEN BETREFFEND DIE VERLETZUNG DER ANZEIGEPFLICHT (§ 49a FinStrG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 121a BAO stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet (§ 49a Abs 1 FinStrG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!