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5. ÜBERGANGSBESTIMMUNG FÜR 4/1 bzw 4/3-ERMITTLER (AUFSCHUB-OPTION NACH § 124b Z 134 EStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Für Betriebe, die bis zum 31.12.2006 nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem 1.1.2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1.1.2007 und 31.12.2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 aus. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB ergibt (vgl § 124b Z 134 EStG).

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