Für Betriebe, die bis zum 31.12.2006 nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem 1.1.2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1.1.2007 und 31.12.2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 aus. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB ergibt (vgl § 124b Z 134 EStG).
