Voraussetzungen für die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung sind, dass
keine Buchführungspflicht nach UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 124 BAO) oder nach § 125 BAO (BgA von KöR und Land- und Forstwirte bei Überschreiten von Umsatzgrenzen; siehe oben Pkt. 3.) besteht und