Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung weder nach dem UGB (bzw anderen gesetzlichen Vorschriften) noch nach der BAO ergibt, können Unternehmer freiwillig Bücher führen (nicht rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte unterhalb der Buchführungsgrenze, selbständig Tätige iSd § 22 EStG).
