3.1. Allgemeines
Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht bereits nach dem UGB (bzw anderen gesetzlichen Vorschriften) ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO), dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 700.000 überstiegen hat, verpflichtet, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen (§ 125 BAO).
