Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender iSd § 5 Abs 1 EStG gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird („Dauerrecht“).
