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9. VERSPÄTUNGSZUSCHLAG (§ 135 BAO) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Wird die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht gewahrt, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (vgl § 135 BAO).

Verspätungszuschläge, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze).

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