Wird die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht gewahrt, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (vgl § 135 BAO).
Verspätungszuschläge, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze).
