Wird eine Abgabe (außer Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag oder bis zum Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder vom Finanzamt bewilligten Zahlungsfrist entrichtet, so sind Säumniszuschläge zu entrichten (vgl § 217 Abs 1 BAO).
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (vgl § 217 Abs 2 BAO).