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8. SÄUMNISZUSCHLÄGE (§ 217 BAO) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Wird eine Abgabe (außer Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag oder bis zum Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder vom Finanzamt bewilligten Zahlungsfrist entrichtet, so sind Säumniszuschläge zu entrichten (vgl § 217 Abs 1 BAO).

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (vgl § 217 Abs 2 BAO).

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