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5. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

5.1. Allgemeines

Am Binnenmarkt beteiligte Unternehmer haben monatlich/quartalsweise zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und neben der jährlichen Umsatzsteuererklärung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem – für die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt einzureichen. In der ZM sind die UID der jeweiligen jeweiligen Geschäftspartner und der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze (Lieferungen und Dienstleistungen) für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.

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