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6. ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG (§ 3a UStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

 

Leistungsort

Art der sonstigen Leistung

Leistungsempfänger = Unternehmer („B2B“)

Leistungsempfänger = Nichtunternehmer („B2C“)

Vermittlungsleistungen

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird (§ 3a Abs 8 UStG)

Grundstücksleistungen

Grundstücksort (§ 3a Abs 9 UStG)

Personenbeförderung

Beförderungsstrecke (= wo die Beförderung bewirkt wird) (§ 3a Abs 10 UStG)

Güterbeförderung (außer innergemeinschaftliche Güterbeförderung)

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Beförderungsstrecke (= wo die Beförderung bewirkt wird) (§ 3a Abs 10 UStG)

innergemeinschaftliche Güterbeförderung

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Abgangsort (Art 3a Abs 1 UStG)

kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit a UStG)

sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen

Veranstaltungsort (§ 3a Abs 11a UStG)

Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit a UStG)

Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit b UStG)

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit c UStG)

Seite 244

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (außer iZm innergemeinschaftlichen Personenbeförderungen)

Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit d UStG)

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei innergemeinschaftlichen Personenbeförderungen

Abgangsort (Art 3a Abs 3 UStG)

kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (max. 30 Tage; max. 90 Tage bei Wasserfahrzeuge)

Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung (§ 3a Abs 12 Z 1 UStG)

langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Empfängerort (Ausnahme für Sportboote) (§ 3a Abs 12 Z 2 UStG)

Vermietung von Beförderungsmitteln durch Unternehmer vom Drittlandsgebiet

Inland, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird (§ 3a Abs 15 Z 1 UStG) – bis 31.12.2015

elektronisch erbrachte sonstige Leistungen;
Telekommunikations-, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen; ab 1.1.2025 die in § 3a Abs 11 lit a UStG genannten sonstigen Leistungen, wenn sie per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden (zB interaktive Online-Sprachkurse)

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Empfängerort (§ 3a Abs 13 UStG) ), ausgenommen Umsätze bis € 10.000 in anderen EU-Mitgliedstaaten (Art 3a Abs 5 UStG) – ab 1.1.2019

„Katalogleistungen“ an Drittlandskunden

Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG)

Empfängerort (§ 3a Abs 14 UStG)

„Katalogleistungen“ (§ 3a Abs 14 UStG) an KöR als Nichtunternehmer durch Unternehmer vom Drittlandsgebiet

 

Inland, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird (§ 3a Abs 15 UStG)

Besorgungsleistungen

gleiche Regel wie besorgte Leistung (§ 3a Abs 4 UStG)

Generalklausel (Grundprinzip) für alle anderen sonstigen Leistungen

Empfängerort („Bestimmungslandprinzip“) (§ 3a Abs 6 UStG)

Unternehmerort („Ursprungslandprinzip“) (§ 3a Abs 7 UStG)

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