28.1. Dienstwagen
Rechtslage ab 1.1.2016
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes (vgl § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SachbezugswerteVO):
