Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (siehe § 18 EStG und LStR 2002 Rz 429 bis Rz 630):
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (siehe § 18 EStG und LStR 2002 Rz 429 bis Rz 630):
