Auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (BGBl II 2001/382 idF BGBl II 2021/500), können – anstelle des jährlichen Pauschbetrages iHv € 132 – ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden. Liegen keine Aufwendungen vor, kommen keine Pauschbeträge nach dieser Verordnung in Betracht (vgl LStR 2002 Rz 396; hinsichtlich Details siehe LStR 2002 Rz 397 ff).
