Rechtsquelle | - § 17 Abs 1 bis 3 EStG
- EStR 2000 Rz 4100 bis Rz 4138
|
Voraussetzungen | - Einkünfte aus einer Tätigkeit iSd § 22 EStG (Freiberufler, sonstige selbständige Arbeit) oder § 23 EStG (Gewerbebetrieb);
- keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung;
<i>Fuchs</i> in <i>Fuchs</i> (Hrsg), ÖGSW-Leitfaden Steuern und Sozialversicherung 2025<sup>Aufl. 21</sup> (2025) 21. PAUSCHALIERUNGEN, Seite 72 Seite 72 - Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO des Vorjahres ≤ € 220.000 (siehe EStR 2000 Rz 4102 ff).
- Die Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung ist unabhängig von der Inanspruchnahme der Basispauschalierung in der USt nach § 14 UStG.
|
Bemessungsgrundlage | - Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO.
- Durchlaufende Posten iSd § 4 Abs 3 EStG stellen keine Umsätze iSd § 125 BAO dar (siehe EStR 2000 Rz 683 ff, Rz 753 ff und Rz 4109a);
- Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, vermindern die Umsätze (ab Veranlagung 2017/AbgÄG 2016).
|
Pauschalsatz | - Bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch € 13.200 pa;
- sonst 12%, höchstens jedoch € 26.400 pa.
|
Neben dem Pauschalsatz als Betriebsausgabe abzugsfähig | - Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären;
- Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten, auch Dotierung für Abfertigungen) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden;
- Beiträge iSd § 4 Abs 4 Z 1 EStG: zB Beiträge zu Pflichtversicherungen; BMSVG-Pflichtbeiträge im Rahmen der Selbständigenvorsorge (auch wenn von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde); Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (vgl EStR 2000 Rz 4126); siehe dazu EStR 2000 Rz 1235 ff;
- das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs 4 Z 8 EStG (ab Veranlagung 2022/§ 124b Z 378 EStG idF BGBl I 2021/227);
- Kosten gemäß § 4 Abs 4 Z 5 zweiter Satz EStG: pauschale Abzugsmöglichkeit von 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird (ab Veranlagung 2022/§ 124b Z 397 EStG idF AbgÄG 2022);
- Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (ab Veranlagung 2017/AbgÄG 2016);
- Steuerberatungskosten sind nicht mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten, sondern können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (siehe LStR 2002 Rz 561 ff und EStR 2000 Rz 4283a; EStR 2000 Rz 4116a);
- hinsichtlich der abpauschalierten Betriebsausgaben siehe EStR 2000 Rz 4127.
|