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21. PAUSCHALIERUNGEN (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

21.1. Gesetzliche Basispauschalierung (ESt) – Betriebsausgabenpauschalierung

Rechtsquelle

  • § 17 Abs 1 bis 3 EStG
  • EStR 2000 Rz 4100 bis Rz 4138

Voraussetzungen

  • Einkünfte aus einer Tätigkeit iSd § 22 EStG (Freiberufler, sonstige selbständige Arbeit) oder § 23 EStG (Gewerbebetrieb);
  • keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung;

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  • Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO des Vorjahres ≤ € 220.000 (siehe EStR 2000 Rz 4102 ff).
  • Die Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung ist unabhängig von der Inanspruchnahme der Basispauschalierung in der USt nach § 14 UStG.

Bemessungsgrundlage

  • Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO.
  • Durchlaufende Posten iSd § 4 Abs 3 EStG stellen keine Umsätze iSd § 125 BAO dar (siehe EStR 2000 Rz 683 ff, Rz 753 ff und Rz 4109a);
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, vermindern die Umsätze (ab Veranlagung 2017/AbgÄG 2016).

Pauschalsatz

  • Bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch € 13.200 pa;
  • sonst 12%, höchstens jedoch € 26.400 pa.

Neben dem Pauschalsatz als Betriebsausgabe abzugsfähig

  • Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären;
  • Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten, auch Dotierung für Abfertigungen) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden;
  • Beiträge iSd § 4 Abs 4 Z 1 EStG: zB Beiträge zu Pflichtversicherungen; BMSVG-Pflichtbeiträge im Rahmen der Selbständigenvorsorge (auch wenn von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde); Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (vgl EStR 2000 Rz 4126); siehe dazu EStR 2000 Rz 1235 ff;
  • das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs 4 Z 8 EStG (ab Veranlagung 2022/§ 124b Z 378 EStG idF BGBl I 2021/227);
  • Kosten gemäß § 4 Abs 4 Z 5 zweiter Satz EStG: pauschale Abzugsmöglichkeit von 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird (ab Veranlagung 2022/§ 124b Z 397 EStG idF AbgÄG 2022);
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (ab Veranlagung 2017/AbgÄG 2016);
  • Steuerberatungskosten sind nicht mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten, sondern können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (siehe LStR 2002 Rz 561 ff und EStR 2000 Rz 4283a; EStR 2000 Rz 4116a);
  • hinsichtlich der abpauschalierten Betriebsausgaben siehe EStR 2000 Rz 4127.

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Umsatzsteuer (Bruttosystem oder Nettosystem) als Betriebsausgabe

  • Siehe dazu EStR 2000 Rz 4128 bis Rz 4132.
  • Hinweis:

    Ab Veranlagung 2019: Im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG) oder im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird (siehe UStR 2000 Rz 184) kann die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende – einkommensteuerlich abzugsfähige – Umsatzsteuer nicht in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG berücksichtigt werden (BFG 18.1.2016, RV/7100168/2016). Es kann nur die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Umsatzsteuer angesetzt werden.

    Bis Veranlagung 2018: Es bestehen keine Bedenken, auch im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG) oder im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird (siehe UStR 2000 Rz 184), die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende – einkommensteuerlich abzugsfähige – Umsatzsteuer vereinfachend in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (vgl EStR 2000 Rz 4131).

Gewinnfreibetrag (GFB) gemäß § 10 EStG

  • Ab Veranlagung 2022 (§ 124b Z 385 EStG): Pauschalierer können nach Gesetz und Verwaltungspraxis nur den Grundfreibetrag von höchstens € 4.500 (15% von € 30.000) pro Veranlagungsjahr geltend machen (siehe aber EStR 2000 Rz 3822);

    bis zur Veranlagung 2021: Grundfreibetrag von höchstens € 3.900 (13% von € 30.000) pro Veranlagungsjahr.

  • Literaturmeinung: Es ist systematisch inkonsistent und sachwidrig (Art 7 B-VG), nahezu sämtliche Pauschalierer vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auszuschließen (Fuchs, UFS aktuell 3/2009, 70 f; Fuchs, persaldo 2/2009, 20 f; Fuchs, UFS aktuell 5/2009, 158 f).

Erklärung auf Anwendung der Betriebsausgabenpauschalierung

  • Bis zur Veranlagung 2022: Es muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht (muss nicht gesondert beantragt werden); bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich (vgl EStR 2000 Rz 4133).

    Ab der Veranlagung 2023 stellt dies keine materiell-rechtliche Voraussetzung mehr dar; die Pauschalierung ist aber dennoch in der Steuererklärung geltend zu machen (siehe § 39 Abs 4 EStG idF AbgÄG 2023) (vgl EStR 2000 Rz 4101).

  • Keine zeitliche Bindung, wenn sich Steuerpflichtiger der Betriebsausgabenpauschalierung erstmals bedient!

Widerruf der „erstmaligen“ Betriebsausgabenpauschalierung

  • Wechsel zur Gewinnermittlung durch Buchführung oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ist jederzeit möglich, allerdings nur zu Beginn eines Kalenderjahres (kein unterjähriger Wechsel möglich; vgl EStR 2000 Rz 4134).

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Erneute Erklärung auf Anwendung der Betriebsausgabenpauschalierung

  • Im Falle eines freiwilligen Wechsels zur Gewinnermittlung durch Buchführung nach § 4 Abs 1 EStG oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ist eine erneute Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig (§ 17 Abs 3 EStG; vgl EStR 2000 Rz 4134).
  • Wird von der Basispauschalierung zur Kleinunternehmerpauschalierung gewechselt und in der Folge die dortige Umsatzgrenze (siehe EStR 2000 Rz 4139c ff) überschritten, kann ohne Sperrfrist wieder die Basispauschalierung angewendet werden. Siehe zur Sperrfrist in der Kleinunternehmerpauschalierung EStR 2000 Rz 4139p (EStR 2000 Rz 4134).

§ 17 Abs 1 bis 3 EStG

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