Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 kann ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (vgl § 4 Abs 4 Z 8 EStG und § 124b Z 378 EStG idF BGBl I 2021/227):
