Wertpapierdeckung (§ 14 Abs 7 Z 1 EStG):Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen deckungsfähige Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen (steuerlichen) Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.
