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19. RENTENBESTEUERUNG (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen

 

Kaufpreisrente

außerbetriebliche Versorgungsrente

Unterhaltsrente

Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des BV

75% bis 125%

unter 75% oder über 125% bis 200%

über 200%

Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit

Entgeltlich

Unentgeltlich – auch bezüglich Betriebsgrundstücke

Unentgeltlich – auch bezüglich Betriebsgrundstücke

Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger)

Ansatz als Anschaffungskosten
Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE; bei EAR Renten auf UV sofort BA, auf AV erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts

Buchwertfortführung
Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben

Buchwertfortführung
Renten sind nicht abzugsfähig

Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger)

Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne, etc) den Buchwert des übertragenen BV (zuzüglich nicht auf Grundstücke entfallender Veräußerungskosten) übersteigen

Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG
Dies gilt auch für den auf Betriebsgrundstücke entfallen Rententeil, weil bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften § 30 EStG nicht anwendbar ist

Renten sind keine steuerbaren Einnahmen

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